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In Absprache mit dem Missouri Department of Conservation hat das Kansas Department of Wildlife and Parks spezielle Regeln für den Teil des Missouri River festgelegt, der sowohl an Kansas als auch an Missouri grenzt. Diese Regeln gelten nur für den Teil des Missouri River, der eine gemeinsame Grenze zwischen Kansas und Missouri bildet. Alle Fische, die aus den Missouri River Boundary Waters gefangen wurden und deren Größe oder Anzahl illegal ist, werden sofort uneingeschränkt ins Wasser gelassen. Aquatic Nuisance Species (ANS) Alarm – Asiatische Karpfen, Zebramuscheln und Weißbarsch.

LIZENZANFORDERUNGEN:

Angler mit einem gültigen Angelschein für Kansas oder Missouri dürfen jeden fließenden Teil und jedes Backwaters des Missouri River und jeden Oxbow Lake fischen, durch den der Fluss fließt. Sie können auf dem an diese Gewässer angrenzenden Land fischen und legale Fanggeräte anbringen.

EINSCHRÄNKUNGEN

Nebenflüsse des Missouri dürfen nicht ohne einen gültigen Angelschein des Staates gefischt werden, durch den der Nebenfluss fließt. Wenn sich ein Gesetz oder eine Verordnung, die das Fischen im Missouri River regelt, von dem entsprechenden Gesetz oder der entsprechenden Verordnung in dem Staat unterscheidet, für den der Angler eine Lizenz hat, Es gilt das restriktivere Gesetz oder die restriktivere Verordnung des Staates. Jeder Angler muss alle legal gefangenen Fische getrennt von jedem anderen Angler zurückhalten. Pfeil und Bogen oder Armbrust mit Stachelkopf und Angelschnur sind nur von Sonnenaufgang bis Mitternacht legal. Jeder Angler kann drei Angelschnüre verwenden. In Ergänzung, Jeder Angler kann eine Trableine mit nicht mehr als verwenden 25 Haken ODER acht Setlines mit jeweils nicht mehr als zwei Haken, ODER acht Schwimmleinen.

LÄNGE GRENZEN

Schwarz Bass: 12-zoll minimum
Paddlefish: 24-zoll minimum
Kanal Wels: 15-zoll
Sauger und Walleye: 15-zoll

TÄGLICHEN GATTER GRENZEN
Schwarz Bass: 6
Kanal wels: 10
Blau Wels: 5
Crappie: 30
Flathead Wels: 5
Paddlefish: 2
Walleye, Sauger und ihre Hybriden (einzelne Arten oder in Kombination): 4
Gelbbarsch, Streifenbarsch, Weißbarsch und ihre Hybriden (einzelne Arten oder in Kombination): 15



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