MinnesotaAlimony Guide – Ehegattenunterstützungsgesetze

Abschnitt (e):
MINN. STAT. § 518.552

518.552 WARTUNG.
Unterteilung 1.Grundstück. In einem Verfahren zur Auflösung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, oder in einem Unterhaltsverfahren nach Auflösung der Ehe durch ein Gericht, das keine persönliche Zuständigkeit für den abwesenden Ehegatten hatte und das seitdem die Zuständigkeit erworben hat, Das Gericht kann für jeden Ehegatten eine Unterhaltsanordnung erlassen, wenn es feststellt, dass der Ehegatte, der Unterhalt beantragt:
(a) es fehlt an ausreichendem Vermögen, einschließlich des dem Ehegatten zugewiesenen ehelichen Vermögens, um die angemessenen Bedürfnisse des Ehegatten in Anbetracht des während der Ehe festgelegten Lebensstandards zu befriedigen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf eine Zeit der Ausbildung oder Ausbildung, oder
(b) ist nicht in der Lage, nach Berücksichtigung des während der Ehe festgelegten Lebensstandards und aller relevanten Umstände durch angemessene Beschäftigung eine angemessene Selbstversorgung zu gewährleisten, oder ist der Verwalter eines Kindes, dessen Zustand oder Umstände es angemessen machen, dass der Verwalter nicht beschäftigung außerhalb des Hauses.
Subd. 2.Betrag; Dauer. Die Unterhaltsanordnung gilt in Höhe und für Zeiträume, entweder vorübergehend oder dauerhaft, wie das Gericht dies für gerecht erachtet, ohne Rücksicht auf eheliches Fehlverhalten und nach Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich:
(a) die finanziellen Mittel der Partei, die Unterhalt beantragt, einschließlich des der Partei zugeteilten ehelichen Vermögens, und die Fähigkeit der Partei, Bedürfnisse unabhängig zu befriedigen, einschließlich des Ausmaßes, in dem eine Rückstellung für die Unterstützung eines bei der Partei lebenden Kindes eine Summe für;
b) die Zeit, die erforderlich ist, um eine ausreichende Ausbildung oder Ausbildung zu erwerben, damit die unterhaltssuchende Partei eine angemessene Beschäftigung finden kann, und die Wahrscheinlichkeit, angesichts des Alters und der Fähigkeiten der Partei eine Ausbildung oder Ausbildung abzuschließen und ganz oder teilweise selbstständig zu werden;
c) der während der Ehe festgelegte Lebensstandard;
d) die Dauer der Ehe und, im Falle einer Hausfrau, die Dauer der Abwesenheit von der Beschäftigung und das Ausmaß, in dem Bildung, Fähigkeiten oder vermindert;
(e) der Verlust von Einkommen, Dienstalter, Altersleistungen und anderen Beschäftigungsmöglichkeiten, auf die der Ehegatte, der Unterhalt in der Ehe anstrebt, verzichtet;
(f) das Alter und der physische und emotionale Zustand des Ehegatten, der Unterhalt sucht;
(g) die Fähigkeit des Ehegatten, von dem Unterhalt angestrebt wird, Bedürfnisse zu befriedigen, während die des Ehegatten, der Unterhalt; und
(h) der Beitrag jeder Partei zum Erwerb, zur Erhaltung, zur Abschreibung oder zur Aufwertung des Betrags oder Wertes des ehelichen Vermögens sowie der Beitrag eines Ehegatten als Hausfrau oder zur Förderung der Beschäftigung oder des Geschäfts der anderen Partei.
Subd. 3.Dauerhaftigkeit der Auszeichnung. Nichts in diesem Abschnitt ist so auszulegen, dass eine vorübergehende Unterhaltsvereinbarung einer dauerhaften Vereinbarung vorgezogen wird, wenn die Faktoren unter Unterteilung 2 eine dauerhafte Vereinbarung rechtfertigen.
Besteht eine gewisse Ungewissheit über die Notwendigkeit eines ständigen Schiedsspruchs, so ordnet das Gericht einen ständigen Schiedsspruch an und lässt seinen Beschluss zur späteren Änderung offen.
Subd. 4.Wiedereröffnung der Wartungspreise. Abschnitt 518.145, Unterteilung 2, gilt für die Vergabe von Ehegattenunterhalt.
Subd. 5.Private Vereinbarungen. Die Parteien können die Änderung des Unterhalts durch eine Bestimmung ausdrücklich ausschließen oder einschränken, wenn das Gericht ausdrücklich feststellt, dass die Bestimmung fair und gerecht ist, durch die in den Feststellungen beschriebene Gegenleistung gestützt wird und dass die vollständige Offenlegung der finanziellen Verhältnisse jeder Partei erfolgt ist. Die Bestimmung muss Teil des Urteils und des Dekrets sein.



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