Nepalesisch-britischer Vertrag von 1923

Die Bedingungen des Vertrages von Großbritannien von 1923 waren:

1) Nepal und Großbritannien werden für immer Frieden und gegenseitige Freundschaft bewahren und die innere und äußere Unabhängigkeit des anderen respektieren.

2) Alle früheren Verträge, Vereinbarungen und Verpflichtungen seit und einschließlich des Sugauli-Vertrags von 1815, die zwischen den beiden Regierungen geschlossen wurden, werden hiermit aufgehoben, es sei denn, sie können durch den gegenwärtigen Vertrag geändert werden.

3) Da die Wahrung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zu den Nachbarstaaten, deren Hoheitsgebiete an ihre gemeinsamen Grenzen grenzen, im beiderseitigen Interesse der beiden Hohen vertragschließenden Teile liegt, kommen sie überein, sich gegenseitig über jede Unterbrechung solcher freundschaftlichen Beziehungen zu unterrichten und ihre guten Dienste so weit wie möglich auszuüben, um solche Reibungen und Missverständnisse zu beseitigen.

4) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien wird alle Maßnahmen ergreifen, die sie für durchführbar hält, um zu verhindern, dass ihre Gebiete zu Zwecken benutzt werden, die der Sicherheit der anderen Partei zuwiderlaufen.

5) In Anbetracht der langjährigen Freundschaft, die zwischen der britischen Regierung und der Regierung Nepals besteht, und im Interesse herzlicher nachbarschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen stimmt die britische Regierung zu, dass es der nepalesischen Regierung freisteht, Waffen, Munition, Maschinen, kriegerisches Material oder Vorräte aus oder durch Britisch-Indien nach Nepal einzuführen, was auch immer für die Stärke und das Wohlergehen Nepals erforderlich oder erwünscht ist, und dass diese Vereinbarung für alle Zeiten gilt, solange die britische Regierung davon überzeugt ist, dass die Absichten der nepalesischen Regierung es besteht keine unmittelbare Gefahr für Indien von solchen Einfuhren. Die Verwendung solcher Waffen, Munition usw., über die Grenze Nepals entweder von der nepalesischen Regierung oder von Privatpersonen. Tritt jedoch ein Übereinkommen zur Regelung des Waffenverkehrs, dessen Vertragspartei die britische Regierung sein kann, in Kraft, so steht das Recht der nepalesischen Regierung auf Einfuhr von Waffen und Munition unter dem Vorbehalt, daß die nepalesische Regierung zuerst Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und daß diese Einfuhr nur nach Maßgabe dieses Übereinkommens erfolgen darf.

6) In britisch-indischen Häfen wird kein Zoll auf Waren erhoben, die im Namen der nepalesischen Regierung für den unmittelbaren Transport in dieses Land eingeführt werden, vorausgesetzt, dass eine Bescheinigung einer Behörde, die von Zeit zu Zeit von den beiden Regierungen festgelegt werden kann, zum Zeitpunkt der Einfuhr dem Hauptzollbeamten im Einfuhrhafen vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Waren Eigentum der nepalesischen Regierung sind, für die öffentlichen Dienstleistungen der nepalesischen Regierung erforderlich sind, nicht dem Zweck eines staatlichen Monopols oder staatlichen Handels dienen und auf Anordnung der nepalesischen Regierung der nepalesischen Regierung erklärt sich die britische Regierung ferner damit einverstanden, daß für alle Handelsgüter, die in britisch-indischen Häfen zur unverzüglichen Weiterbeförderung nach Kathmandu eingeführt werden, ohne daß auf dem Weg Massengut zerbrochen wird, ein Nachlass auf den vollen gezahlten Zoll gewährt wird, sofern diese Waren nach den zwischen den beiden Regierungen bereits getroffenen Vereinbarungen Massengut zum Umpacken im Eingangshafen unter zollamtlicher Überwachung nach den in diesem Abkommen von Zeit zu Zeit festgelegten Regeln zerbrechen können. Der Rabatt kann auf der Grundlage einer von der genannten Behörde unterzeichneten Bescheinigung geltend gemacht werden, dass die Waren mit ungebrochenen und anderweitig nicht manipulierten Zollsiegeln in Kathmandu eingetroffen sind.

7) Dieser Vertrag wurde seitens der britischen Regierung von Lieutenat-Colonel W.F.T. O’Connor, C.I.E., C.V.O., Britischer Gesandter am Hof Nepals, und seitens der nepalesischen Regierung von General Seiner Hoheit Maharaja Sir Chandra Shumsher Junga Bahadur Rana, G.C.B, G.C.S.I., G.D.M.G., G.C.V.O., D.C.I., Thong-lin Pimma Kokang- Wang-Syan, Premierminister und Marschall von Nepal, wird ratifiziert und die Ratifikation wird so bald wie möglich in Kathmandu ausgetauscht.



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