Schätzung

Die Schätzung ist eine Näherung des Betrags, der auf Posten belastet oder gutgeschrieben werden soll, für die keine genauen Bewertungsmethoden verfügbar sind. Sie basieren auf Fachwissen und Urteilsvermögen aus Erfahrung und Ausbildung. Sie werden im Jahresabschluss verwendet, um die Buchwerte von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen für den Zeitraum zu bestimmen, in dem diese Beträge nicht genau und sicher bewertet werden können.

Beispiele für Schätzungen sind:

  • Nutzungsdauer des Anlagevermögens
  • Wertminderung des Anlagevermögens
  • Forderungsausfälle
  • Rückstellung für veraltete und sich langsam bewegende Bestände
  • Neubewertete Beträge des Anlagevermögens
  • Rückstellung für Pensionsleistungen
  • Abschreibungen

Schätzungen beinhalten eine Beurteilung der erwarteten zukünftigen Vorteile und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (sowie der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten). Sie basieren auf den Informationen, die die zum Zeitpunkt der Schätzung herrschenden Umstände am besten widerspiegeln. Da sie sehr subjektiv sind, müssen sie möglicherweise überarbeitet und neu bewertet werden. Sie sollten überarbeitet werden, wenn sich die Bedingungen und Umstände ändern, die bei der Erstellung der Schätzungen vorherrschten.

International Accounting Standard 8 (IAS 8) Rechnungslegungsgrundsätze, Änderungen von Schätzungen und Fehler enthält Richtlinien für den Umgang mit Änderungen in den Schätzungen. Gemäß IAS 8:

Die Auswirkung einer Änderung einer Schätzung wird prospektiv erfasst, indem sie in der:

  • der Zeitraum der Änderung, wenn die Änderung nur diesen Zeitraum betrifft, oder
  • der Zeitraum der Änderung und zukünftige Perioden, wenn die Änderung beide betrifft.

Soweit eine Änderung einer Schätzung jedoch zu Änderungen der Vermögenswerte und Schulden führt oder sich auf einen Eigenkapitalposten bezieht, wird sie durch Anpassung des Buchwerts des zugehörigen Vermögenswerts, der Verbindlichkeit oder des Eigenkapitals in der Periode der Änderung erfasst.

Die Änderung der Rechnungslegung betrifft nur die aktuelle Periode, in der die Änderung vorgenommen wird, und die zukünftigen Perioden. Frühere Perioden werden von den Änderungen der Schätzungen nicht beeinflusst. Frühere Perioden sind nur betroffen, wenn eine Korrektur von Fehlern erforderlich ist, was ein separater Fall ist. Die Auswirkungen von Änderungen der Schätzungen wirken sich nicht rückwirkend, sondern prospektiv auf den Jahresabschluss aus.

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Siehe auch

  • Rechnungslegungsgrundsätze
  • Rechnungslegungsgrundsätze



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