Wenn eine Person ohne Befugnis des Gesetzes auf das Land, die Gebäude oder die Räumlichkeiten eines anderen oder eines Teils oder Bereichs davon geht oder bleibt, nachdem dies mündlich oder schriftlich vom Eigentümer, Mieter, Verwalter oder dem Vertreter einer solchen Person oder einer anderen Person, die rechtmäßig dafür verantwortlich ist, oder nachdem dies durch ein oder mehrere Zeichen, die von oder auf Anweisung dieser Personen oder des Vertreters einer solchen Person oder dienstbarkeit oder anderes Wegerecht, das von dem Instrument genehmigt wurde, das eine solche schafft interesse daran, solche Zeichen auf solchen Grundstücken, Strukturen, Räumlichkeiten oder Teilen oder Bereichen davon an einem Ort oder an Orten zu platzieren, an denen sie vernünftigerweise gesehen werden können, oder wenn eine Person, ob er der Eigentümer ist, Mieter oder anderweitig berechtigt zur Nutzung eines solchen Landes, Gebäude oder Räumlichkeiten, geht weiter, oder bleibt auf einem solchen Land, Gebäude oder Räumlichkeiten, nachdem dies von einem zuständigen Gericht durch eine Anordnung §§ 16.1-253, 16.1-253.1, 16.1-253.4, 16.1-278.2 durch 16.1-278.6, 16.1-278.8, 16.1-278.14, 16.1-278.15, 16.1-279.1, 19.2-152.8, 19.2-152.9 oder § 19.2-152.10 oder eine Ex-parte-Anordnung gemäß § 20-103, und nachdem er mit einer solchen Anordnung zugestellt wurde, ist er eines Vergehens der Klasse 1 schuldig. Dieser Abschnitt ist in keiner Weise so auszulegen, dass er die Bestimmungen der §§ 18.2-132 bis 18.2-136 berührt.
« PMC
+