Europa beschränkt die Verwendung von o-Phenylphenol und seinen Salzen in kosmetischen Mitteln

SGS | Kosmetik, Körperpflege & Haushaltsnein. 001/19

 High angle view of makeup products

Die Europäische Kommission hat am 27.November 2018 die Verordnung (EU) 2018/1847 veröffentlicht, um die Verwendung von O-Phenylphenol und seinen Salzen in kosmetischen Mitteln einzuschränken. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Biphenyl-2-ol und seine Salze, nämlich O-Phenylphenol, MEA-o-phenylphenat, Kalium-o-phenylphenat und Natrium-o-phenylphenat, wurden in Anhang V als Konservierungsmittel der EG 1223/2009 mit einer Höchstkonzentration von 0,2% (als Phenol) aufgeführt.

Nach Prüfung der Stellungnahme SCCS/1555/15 des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS), in der das Vorhandensein eines potenziellen Risikos für das Sehsystem bei der Verwendung von O-Phenylphenol in kosmetischen Mitteln empfohlen wurde, wurde in einer anderen Stellungnahme des SCCS, SCCS/1597/18, jedoch auch darauf hingewiesen, dass Natrium-o-Phenylphenat, Kalium-o-Phenylphenat und MEA-o-Phenylphenat aufgrund einer stärkeren Hautpenetration potenziell stärkere toxische Wirkungen haben können als O-Phenylphenol. Diese Substanzen wurden von der Europäischen Kommission verboten.

Auf der Grundlage von SCC-Stellungnahmen zu O-Phenylphenol und seinen Salzen hat die Europäische Kommission beschlossen, die Verwendung von O-Phenylphenol in einer maximalen Konzentration von 0,15% (als Phenol) in Leave-on-Kosmetikprodukten und 0,2% (als Phenol) in Rinse-Off-Kosmetikprodukten mit dem Warnhinweis ‚Kontakt mit den Augen vermeiden‘ zu beschränken. Natrium-o-Phenylphenat, Kalium-o-Phenylphenat und MEA-o-phenylphenat dürfen nicht mehr als Konservierungsmittel verwendet werden.

Chemischer Name/ INN/ XAN Biphenyl-2-ol
Glossar o-Phenylphenol
CAS-Nummer 90-43-7
EG-Nummer 201-993-5
Maximale Konzentration in gebrauchsfertiger Zubereitung (a) 0,2% (als Phenol) in Rinse-off-Produkten
(b) 0.15% (als Phenol) in Leave-on-Produkten
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise Kontakt mit den Augen vermeiden

Zeitplan für die Einhaltung:

  • Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Biphenyl-2-ol enthalten und diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden
  • Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Biphenyl-2-ol enthalten und diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden

Referenzquelle:

  1. Verordnung (EU) 2018/1847 der Kommission vom 26.November 2018 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Industrie wird empfohlen, zu prüfen und zu bestätigen, ob bestehende Leave-on-Kosmetikprodukte, die bereits auf dem Markt sind, mehr als 0,15% (als Phenol) in ihrer Formulierung enthalten. Bei kosmetischen Mitteln, die O-Phenylphenol enthalten, werden MEA-o-Phenylphenat, Kalium-o-phenylphenat und Natrium-o-phenylphenat im genannten Zeitraum auslaufen oder durch andere Inhaltsstoffe ersetzt, die eine ähnliche Funktion haben.

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